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    Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung

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    Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung Empty Eingliederungsvereinbarung vom Arbeitsamt NICHT unterschreiben

    Beitrag von Imagine Di 3 Aug - 23:35

    Hallo Leute,
    es gibt sicher einige unter uns die arbeitslos sind oder vielleicht sogar kurz davor stehen. Ich selbst wurde im letzten Jahr aus der Firma gemobbt in der ich sieben Jahre lang tätig war. Auf diese Weise wurde die Firma einige Leute los. Obwohl ich über diese Unverschämtheiten ein Buch schreiben könnte, ist es nicht das Thema.

    Es geht um die Eingliederungsvereinbarungen die man grundsätzlich vom Arbeitsamt vorgelegt bekommt, ohne großartige Erklärungen. So doof wie ich war, hab ich diese Vereinbarung auch unterschrieben, jedoch nur,weil ich nicht aufgeklärt wurde um was es wirklich bei dieser Vereinbarung geht.
    Es hieß, es ginge darum weil ich auf eine Schulung geschickt werden sollte, wo man lernt Bewerbungen zu schreiben usw. Da musste ich auch lachen, denn wenn ich das mit 52 Jahren noch nicht kann, dann würde ich es wohl nie lernen.
    Diese Schulung und ähnliche mache ich nun schon zum dritten mal. D.h. ich lag nicht auf der faulen Haut, das AA hat schon dafür gesorgt dass es mir nicht zu langweilig wird.

    Diese Schulungen werden nicht etwa angeboten, weil die uns so nett finden und denken denen muss man was beibringen - wenn man daran teil nimmt, dann zählt man in dem Moment nicht mehr in die Statistik der Arbeitslosen. Sprich - der Staat bescheisst sich selbst.

    Eingliederungsvereinbarung
    Sinn und Zweck der Forderung nach einer Eingliederungsvereinbarung ist eindeutig die Schaffung eines Arbeitsdienstes nach workfare-Modell. Das heißt, nicht mehr die soziale Notlage ist Kriterium für die Leistungserbringung des Sozialstaates, sondern das Arbeitslosengeld II gibt es nur noch gegen Arbeit. Damit wird der bisherige Sozialstaat (Art. 20 GG) aufgehoben zu Gunsten eines staatlich organisierten Arbeitsdienstes. Gleichzeitig wird ein de facto-Niederiglohnsektor auf Sozialhilfeniveau etabliert, der dazu dient, das gesamtgesellschaftliche Lohnniveau zu Gunsten der Unternehmerprofite zu senken.

    Wie das ganze SGB II, so ist auch der § 15 von einer starken Unbestimmtheit gekennzeichnet. Dies kann nur den Sinn haben, einerseits den sog. Fallmanagern bei den Arbeitsagenturen/kommunalen Trägern einen extrem weiten Spielraum zu ermöglichen, der auch pure Willkür gesetzlich zulässt, was aber verfassungswidrig ist, und andererseits erstmal viele Jahre des Prozessierens vor den Sozialgerichten hervorrufen soll, bis die gesetzlichen Hüllen mit rechtsgültigen Inhalten gefüllt sind, in der Absicht, in der Zwischenzeit viele Zigmillionen Euro eingespart zu haben. Denn klagen werden üblicherweise nur wenige Einzelne, für die ein rückwirkender Leistungsanspruch gilt, wenn sie vor Gericht obsiegen.

    Die eigentliche Eingliederungsvereinbarung ist in Absatz 1 geregelt. Konkret ist hier wirklich fast nur die Bestimmung, dass eine Eingliederungsvereinbarung alle 6 Monate aufgestellt wird. Dies hängt einfach damit zusammen, dass der Alg II-Antrag als solcher alle halbe Jahr neu gestellt werden muss!

    Ebenfalls konkret geregelt ist der Erlass der Eingliederungsvereinbarung als behördlicher Verwaltungsakt, wenn der oder die Hilfebedürftige sich weigern sollte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben. Hintergrund ist die harsche Kritik auch aus Juristenkreisen an der Mafia-Methode, einem nach bürgerlichen Recht eigentlich freien Vertragspartner mit der Pistole auf der Brust die Unterschrift unter einen Knebelvertrag abzuzwingen, der nach bürgerlichem Recht dann sittenwidrig wäre.

    Ansonsten eröffnet Absatz 1 die absolute Willkür für den „Fallmanager“. Ob der als Eingliederungsleistung spezielle Fachkurse einordnet oder einfach nur den Arbeitsdienst im Sinne des workfare-Modells (Leistung gegen Arbeit), ob er eine Bewerbung pro Woche, pro Tag oder pro Stunde für wichtig erachtet, alles das bleibt dem „Fallmanager“ überlassen. An dieser Stelle soll nicht weiter über konkrete Möglichkeiten des „Fallmanagers“ spekuliert werden. Schon im alten Sozialhilferecht (BSHG) hat es hinsichtlich der Konkretisierung der Arbeitswilligkeit/der Eigenbemühungen des (Haupt-)Hilfebedürftigen reichlich Gerichtsurteile gegeben, nur waren die als obergerichtliche Entscheidungen für alle Sozialhilfeträger des jeweiligen Bundeslandes oder als höchstrichterliche Entscheidung eben bundesweit gültig, trotz des Individualrechts bei der alten Sozialhilfe (BSHG). Ist aber erst einmal so eine Eingliederungsvereinbarung als zivilrechtlicher Vertrag zwischen Hilfebedürftigem und Arbeitsagentur/kommunalem Träger unterwegs, ist auch eine positive Gerichtsentscheidung noch viel mehr eine Individualentscheidung, solange die gesetzliche Bestimmung, die dem „Fallmanager“ die Willkür ermöglicht, nicht als solche gekippt ist.

    Absatz 2 bezieht die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 SGB II mit ein. Dabei wurde der Satz „Diese Personen sind hierbei zu beteiligen.“ erst ein halbes Jahr nach dem eigentlichen SGB II durch das „Kommunale Optionsgesetz“ vom 30.7.2004 nachträglich eingeführt. Hintergrund dieser Änderung ist die harsche Kritik auch aus Juristenkreisen hinsichtlich der de facto-Entmündigung des Ehepartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, da der Hilfebedürftige hier nicht nur als Bevollmächtigter seiner nicht volljährigen Kinder, sondern auch als Bevollmächtigter seines Ehepartners/Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft aufzutreten hatte – das wäre ein klarer Rückfall in das 19. Jahrhundert gewesen, allerdings wegen krassen Verstoßes gegen Art. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 GG (Selbstbestimmungsrecht) vor den Gerichten ohne Bestand geblieben. Denn die ursprüngliche Regelung überstieg sogar die Vertretungsregelung des § 38 SGB II, die beschränkt ist auf die stellvertretende Leistungsbeantragung für alle Familienmitglieder/Haushaltsmitglieder und die Überweisung der Leistung auf ein Konto, soweit dem nichts widerspricht, um Kosten und Arbeitsaufwand zu sparen. Hinzu kommt, dass die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die Empfänger des Sozialgeldes nach § 28 SGB II, nicht einmal wie im alten Sozialhilferecht (BSHG) einen unmittelbar eigenen Leistungsanspruch haben, sondern nur einen mittelbaren über den Leistungsanspruch des (Haupt-)Hilfebedürftigen.

    Obwohl bei Weigerung die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die Eingliederungsvereinbarung einseitig seitens der Arbeitsagentur/der Optionskommune als Verwaltungsakt erlassen werden kann (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II), bestimmt also § 31 SGB II eine Bestrafung wegen Renitenz, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt im nicht-physischen Sinne. Dies ist ein klarer Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den die Verfassung gebietet, wonach das eingesetzte Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zum Verlangten zu stehen hat.

    Hintergrund des Problems ist, dass es während der Beratungszeit über den Gesetzentwurf harsche Kritik gegeben hat, die einen Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Vertragsfreiheit sah, ja gar die Nichtigkeit eines solchen Pistole-auf-die-Brust-Vertrages gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Sittenwidrigkeit u.a.m. [stellvertretend sei genannt: Richter am Bundesverwaltungsgericht Uwe Berlit, Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe, in: info also, Nr. 5, 2003, S. 195 ff.]. [Berlit kritisiert in seinem Aufsatz, dass Arbeitslose nach dem Willen Clements gezwungen werden sollen, eine "Eingliederungsvereinbarung" mit der Arbeitsverwaltung abzuschließen. Dies greife "unverhältnismäßig" in die durch Artikel 2 Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit ein.)

    Nach Clements Entwurf müssen Arbeitslose, die momentan nicht auf dem ersten Arbeitsmarkt vermittelbar sind, auch sonstige "Arbeitsgelegenheiten" übernehmen, für die sie nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten - und zwar auch dann, wenn dies ihre Eingliederungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht. Bei Ablehnung dieser Arbeiten sind verschärfte Sanktionen vorgesehen. Berlit wirft die Frage auf, ob solche Sanktionen nicht mit dem Verbot der Zwangsarbeit nach Artikel 12 Grundgesetz kollidieren könnten. Diese Frage stelle sich "zumindest" dann, "wenn die Arbeitskraft nicht zu marktnahen Bedingungen eingesetzt werden soll".

    Artikel 12 Grundgesetz besagt:
    (1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
    Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
    (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
    (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

    Darüber hinaus wird die für das Arbeitslosengeld II und die reformierte Sozialhilfe geplante Leistungsbemessung nach Auffassung von Berlit zu einer "Vielzahl von Verletzungen" des Bedarfsdeckungsprinzips führen, das wegen des Sozialstaatsgebots zwingend zu beachten sei. Das Ziel einer "armutsfesten" Leistung werde verfehlt.] Aufgrund dieser Kritik wurde der Entwurf geändert. Offensichtlich wollte man seitens der Bundesregierung dem Problem der Nichtigkeit durch Sittenwidrigkeit dadurch, dass ein Vertragspartner (Arbeitsagentur) den Inhalt allein festlegt und den anderen Vertragspartner (Hilfebedürftiger) durch die Pistole Leistungskürzung bei Nichtunterzeichnung zur Unterschrift zwingen kann, dadurch begegnen, dass der Erlass als Verwaltungsakt den Arbeitslosen die Nichtunterzeichnung ermöglicht.

    Dann allerdings macht die Trotzdem-Bestrafung keinen Sinn, weil sie wegen der Unverhältnismäßigkeit rechtswidrig ist. Es sei denn... .Es sei denn, die Bundesregierung spekuliert darauf, dass es für sie von Vorteil ist, wenn die Arbeitslosen erstmal vor die Sozialgerichte ziehen müssen wegen „bloßer“ Rechtswidrigkeit, die dann erstmal gerichtlich festgestellt werden muss, durch die Instanzen, aber auch bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Widerspruchsverfahren oder bei einstweiliger Anordnung sobald die Kürzung greift, und damit im ungünstigen Fall die Kürzung vom Gericht kassiert wird, nicht aber die Pflichtauflagen in der Eingliederungsvereinbarung, während die Zivilgerichte zum Schutz des allgemeinen Vertragsrechtes (Interesse der Unternehmen), auf Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit erkennen müssten und damit die ganze Eingliederungsvereinbarung mit all ihren Pflichtauflagen hinfällig wäre. Was auf jeden Fall bleibt, ist der Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit der Mittel („Übermaßverbot“).

    Abschnitt B:


    Ein weiteres Problem stellt § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II dar. Diese Vorschrift regelt das Zustandekommen der sog. Eingliederungsvereinbarung zwischen dem hilfebedürftigen Arbeitsuchenden (Antragstellers) und der Behörde. Geregelt werden soll hier im Einzelfall einerseits der Umfang der Hilfeleistungen und andererseits die Eigenbemühungen des Antragstellers wieder Arbeit zu finden.

    Kommt zwischen Antragsteller und Behörde diese Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, tritt an deren Stelle ein befehlender Verwaltungsakt, den die Behörde erlässt. Das ergibt sich aus § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB II. Außerdem werden die Hilfeleistungen massiv abgesenkt. Selbst die nachträgliche Zustimmung des Antragstellers zur getroffenen Regelung hebt die Rechtsfolgen nicht mehr auf.

    Das, was für den Antragsteller in der Praxis ein Ärgernis darstellen kann, ist verfassungsrechtlich jedenfalls problematisch. Diese Verwirklichung des Prinzips von Zuckerbrot und Peitsche dürfte einen Verstoß gegen den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit darstellen , der alles staatliche Handeln zu durchziehen hat. Außerdem dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit das Menschenwürdeprinzip (Art. 1 GG) verletzt sein. Das BverG hat schon früh entschieden, dass staatliche Ziele keinen Eigenwert aufweisen, sondern dem Bürger zu dienen haben. Die Menschenwürde ist jedenfalls dann verletzt, wenn der Grundrechtsträger zum bloßen Gegenstand eines Verfahrens gemacht wird.

    Außerdem dürfte § 15 SGB II noch an anderer Stelle gegen die Verfassung verstoßen. Die sog. Eingliederungsvereinbarung fußt auf dem Übereinkommen von Antragsteller und Behörde. Sie stellt daher einen Vertrag dar und keinen Verwaltungsakt. Ein Vertrag setzt Vertragsfreiheit voraus, also die Möglichkeit des Handelnden Ja oder Nein zu sagen. Diese Vertragsfreiheit ist ein Unterfall der sog. allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 GG.

    Kommt die Eingliederungsvereinbarung nicht zustande und wird sie deshalb von der Behörde durch einen befehlenden Verwaltungsakt ersetzt, kann von Vertragsfreiheit nicht mehr die Rede sein. Denn der Antragsteller wird einer für ihn auch ungünstigen Eingliederungsvereinbarung zustimmen, um den weitergehenden Sanktionen auszuweichen, die § 15 SGB II für ihn im Falle seiner Weigerung bereithält. Besonders bedenklich wird der Fall, wenn § 15 Absatz 3 SGB II einbezogen wird. Hier wird der Umfang der Schadensersatzpflicht geregelt, die den Antragsteller trifft, wenn er eine Bildungsmaßnahme schuldhaft abbricht. Auch diese Schadensersatzpflicht wird Teil der Eingliederungsmaßnahme.
    Es bleibt festzuhalten, dass § 15 SGB II auch gegen Artikel 2 GG verstößt.

    Das Unterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung sollte IMMER abgelehnt werden, um das Amt zu zwingen diese als Bescheid zu erlassen. Warum? Die "freiwillige" Unterzeichnung hat juristisch gravierende Nachteile. Wer mit den Auflagen (unter Androhung der Leistungskürzung) nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen. Wenn jedoch "freiwillig" unterschrieben wurde, ist es schwierig dagegen anzugehen (der "Vertrag" müsste vom Amtsgericht [Gebührenvorschuss!] für sittenwidrig erklärt werden, da unter Zwang entstanden - das dauert und hat keine aufschiebende Wirkung. Die Erfolgsaussichten dürften gering sein.)

    Ist jedoch die "Eingliederungsvereinbarung" von Amts wegen erlassen, handelt es sich um einen Bescheid, gegen den vor dem Verwaltungs- oder Sozialgericht [gebührenfrei!] vorgegangen werden kann. Eine nicht zufrieden stellende Vereinbarung braucht nicht unterschrieben zu werden. ... ist immer noch das bessere Übel einem Eingliederungsbescheid ins Auge zu sehen. Bei einem solchen Verhalten ist eine ALG II-Reduzierung nicht zu befürchten ..., jedenfalls nicht begründet. Diese dürfen nicht erfolgen, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt (§31[1]S2) bzw. nicht ausreichendes Mitwirken (§38[2]) gegeben ist [sic]. An solchen Voraussetzungen fehlt es jedoch, wenn jemand trotz Verhandlungsmitwirkung sich aufgrund begründeter Vorbehalte nicht zu einem Abschluss der Eingliederungsvereinbarung bereitfindet."

    Beispielbrief zur Abwehr der Eingliederungsvereinbarung
    Anfrage nach §§ 13,14,15 SGB I; § 20 SGB X i.V.m. Art. 34 GG; § 839 BGB Betreff: Eingliederungsvertrag - Meine Abwehrrechte und Recht auf gerichtliche Überprüfbarkeit ohne vorherige Bestrafungswirkung bzw. Sanktionswirkung

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    bevor ich dazu gebracht werden soll, bei Ihnen einen Eingliederungsvertrag zu unterschreiben, möchte ich von Ihnen folgende Fragen schriftlich beantwortet haben:

    1. welche Abwehrrechte habe ich im Vorfeld einer Vertragsunterzeichnung und bei welchem Gericht kann ich diesen von Ihnen vorgeschlagenen Vertragsinhalt gerichtlich überprüfen lassen?
    2. Wer übernimmt die Kosten der gerichtlichen Überprüfung.
    3. Werden Sie dieses Bedürfnis auf Nachprüfbarkeit durch Anwendung von Sanktionen unterlaufen?
    4. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn ich durch die Durchführung des Vertragsinhaltes Schäden oder andere Nachteile davontrage?
    5. Welche Schadenersatzrechte oder Mängelgewährleistungsrechte stehen mir zu, wenn der Vertragsinhalt auf einen Beratungsfehler Ihrerseits beruht? Insbesondere wenn meine grundgesetzlichen und anderen Menschenrechte nicht beachtet worden sind?
    6. Welche Rechte stehen mir ohne Inkaufnahme von Nachteilen zu, wenn ich eine Maßnahme aufgrund von Beziehungsschwierigkeiten, die das Arbeitsklima belasten oder gar aufgrund schlechter Behandlung seitens des Arbeitgebers oder aufgrund sonstiger Unvorhersehbarkeiten zu?
    7. Welche Vertragsanfechtungsmöglichkeiten stehen mir zu und werden Sie meine Anfechtungsrechte unterstützen oder unterlaufen?

    Ich gebe mich nicht damit zufrieden, dass Sie diese für mich existenziell und zur Abwehr von Angriffen gegen meine Menschenwürde wichtigen Fragen nicht beantworten und nur lapidar auf irgendwelche Rechtsanwaltskanzleien verweisen.

    Sie bieten ein Beratungsservice an, wozu es auch gehört, mich als Hilfsbedürftige über meine vollen Rechte aufzuklären, auch über meine Grundrechte und sonstigen Menschenrechte! Sie sind als Fürsorgebehörde laut Gesetz sogar verpflichtet, mich über die Rechtslage aufzuklären, meine Fragen zu beantworten.

    Jede private Beratungsfirma unterliegt dem Mängelgewährleistungsrecht. Die Arbeitsagenturen werben mit Ihrer Beratungskompetenz und müssen als Fürsorgebehörde auch über die rechtlichen Voraussetzungen informieren, insbesondere meine oben genannten Fragen vollständig und korrekt beantworten.

    Aufgrund von Beweiserfordernissen kann ich mich zu meinem eigenen Schutz auf irgendwelche Maßnahmen von Ihnen nur einlassen, wenn meine Fragen beantwortet sind. Beachten Sie, dass ich bei weiterer Reduzierung der ohnehin unterhalb des Existenzminimums liegenden Betrages nicht mehr in der Lage bin, mich zu bewerben (Bewerbungskosten werden zwar erstattet, ich bin aber nicht in der Lage Vorrausleistungen zu tragen) oder ohne illegale Möglichkeiten meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bezüglich letzterem steht mir sogar auch im Sozialhilferecht (§ 116 Absatz 3 BSHG) ein Aussageverweigerungsrecht zu, das Sie neben anderen voll zu beachten haben.

    Mit freundlichen Grüßen



    Beispielbrief zum Widerspruch der Eingliederungsvereinbarung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich gegen die Eingliederungsvereinbarung Widerspruch ein. Der Antrag aus ALG II, sowie die damit verbundenen Eingliederungsvereinbarung basieren auf einem Gesetz, das SGB II, das in großen Teilen gegen das Grundgesetz verstößt, wenn es nicht sogar insgesamt verfassungswidrig ist.

    Eingliederungsvereinbarung: Der in den §§ 2 Abs. 1 und 15 i.V.m. § 31 Abs. 1Nr. 1 lit. a) SGB II verpflichtende Zwang zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung kommt einem Kontrahierungszwang gleich und verstößt damit gegen die durch Art. 2 GG geschützte Vertragsfreiheit. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein erzwungener zivilrechtlicher Vertrag, der für mich erhebliche Nachteile hinsichtlich der Verwendung meiner Regelleistung (Eigentumsschutz nach Art. 14 GG), Bewegungsfreiheit (Freizügigkeit nach Art. 11 GG) und freien Berufswahl (Art. 12 GG) hat.

    Weiterhin sind die Inhalte nicht frei vereinbart sondern vorgegeben und können auf meiner Seite bei einer Nichteinhaltung zu Schadensersatzansprüchen führen. Gegen den geschlossenen Vertrag sind keine öffentlichen Rechtsmittel (Sozial- bzw. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich, wie es bei einer Anordnung durch Verwaltungsakt der Fall wäre.

    Mit der Beantragung von ALG II werde ich diesen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen unterworfen. Ich werde durch den Kontrahierungszwang bei der Eingliederungsvereinbarung in meinen Rechten nach Art. 2, Art. 11, Art. 12 und Art. 14 GG verletzt.

    Arbeitsgelegenheiten: Nach § 2 Abs. 1 und § 16 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und d) SGB II bin ich verpflichtet und gezwungen eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, auszuführen und fortzuführen, bei der ich keinen Anspruch auf an arbeitsrechtlichen, betriebsverfassungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Gesichtspunkten orientierte Arbeitsbedingungen habe, insbesondere keine entsprechende Entlohnung erhalte. Dieses ist ein nicht hinzunehmender Zwang in eine Arbeit. Diese Maßnahme widerspricht internationalen und in Deutschland ratifizierten Rechten und auch Art. 12 Abs. 2 und 3 GG.
    Nach Art. 2 des ILO-Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeiten, ist “jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat” verboten. Die nach dem SGB II erzwungene Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit (durch Androhung der Kürzung bzw. Wegfall der Geldleistung zur Sicherung der Existenz und damit der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens) verstößt gegen Art. 8 Abs. 3 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (in Deutschland in Kraft seit dem 23. März 1976) sowie gegen das ILO-Übereinkommen Nummer 29 und Nummer 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 5. Juni 1957. Ausnahmen gibt es nur in Fällen des Militärdienstes, des Katastrophenfalls oder der Arbeitspflicht durch Strafurteil. Die Praxis der deutschen Sozialämter, leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflichten, wurde durch einen Expertenausschuss der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) der Vereinten Nationen bereits als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit nach der ILO-Konvention Nummer 29 gewertet.

    Beim Unterschreiben der Eingliederungsvereinbarung bitte folgenden Zusatz hinzufügen

    "Ich behalte mir alle Rechte einschließlich Schadenersatz gegenüber allen staatlichen Stellen und Maßnahmeträgern vor (Artikel 34 GG und § 839 BGB), sollte diese Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder verfassungswidrig sein. Außerdem weise ich ausdrücklich darauf hin, dass ich die getroffenen Vereinbarungen unter dem Druck der Androhung von Leistungskürzungen und unter meinem ausdrücklichen Protest unterzeichne und ich keinen Einfluss auf die Form und den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung hatte bzw. diese nicht berücksichtigt wurden."

    Den Wortlaut des Rechtsvorbehaltes kann jeder auch per Hand unter seine Eingliederungsvereinbarung schreiben. Die handschriftliche Ergänzung der Eingliederungsvereinbarung um die hier genannten Sätze darf niemandem verwehrt werden.

    Klage gegen die Eingliederungsvereinbarung

    Kann beim zuständigen Sozialgericht eingereicht werden. Zudem kann eine Prozesskostenbeihilfe beantragt werden. Mit dem Antrag auf Prozesskostenbeihilfe wird geklärt, ob Erfolgsausichten für den Prozess bestehen und in wie weit die Kosten für den Antragsteller übernommen werden.

    Maßnahmen gegen Hausbesuche und Kontrollanrufe
    Auch gegen Hausbesuche - die derzeitigen bei HLU-Beziehern wie auch eventuelle später bei ALG II - kann man sich wehren. Für die Besuche muss ein zu begründender Verdacht auf Leistungsmissbrauch vorliegen.

    Man lässt also die Ämtler zu sich kommen, und zwar nur nach Termin - wenn die einfach so kommen, ablehnen, um Termin bitten mit dem Hinweis, dass man Beistände hinzuziehen will, was nach § 13 SGB X erlaubt ist und von den Ämtlern geduldet werden muss. Wenn die dann zu dem Termin kommen, sind in der Wohnung dann drei-vier sachkundige Personen mit anwesend, die die Ämtler sofort zu ihren Personalien befragen (Name, Vorname, Dienststelle, Dienstrang) und diese notieren und dann dazu intensiv und ohne großes Rumgefackel befragen, welche belegbaren Verdachtsmomente sie gegen den/die LeistungsbezieherIn haben und die sofortige (!) Vorlage dieser Belege an Ort und Stelle verlangen. Stellt sich heraus - was sich meistens herausstellt - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken (also schikanieren) wollte, ist das Hausfriedensbruch (§ 123 Strafgesetzbuch - StGB), Nötigung (§ 240 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe), falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe) und wenn die Ämtler dem/die LeistungsbezieherIn gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch Bedrohung (§ 241 StGB) (gilt auch für Kontrollanrufe) hinzu, mal von Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) bzw. Beihilfe (§ 27 StGB) dazu ganz abgesehen. Dann wird sofort und dringend die Polizei gerufen wegen Hausfriedensbruchs (am Telefon nicht groß rumquatschen, sondern nur sagen, dass hier Hausfriedensbruch stattfindet und bitte (!) sofort jemand kommen soll), die Ämtler werden von der Polizei der Wohnung/des Hauses verwiesen und es wird sofort Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs, falscher Verdächtigung, Nötigung, Bedrohung, Rechtsbeugung im Amt und ggf. Beihilfe dazu gegen jeden der Ämtler persönlich erstattet. Dies Procedere deshalb, damit das illegale Vorgehen der Ämtler amtlich aktenkundig wird - wodurch dann keinerlei weitere Repressalien gegen den/die wehrhaften Betroffenen erfolgen werden, und wenn doch, dann hilft sofort eine Einstweilige Verfügung mit Eilantrag beim zuständigen Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund des somit aktenkundigen Tatbestandes des Hausfriedensbruchs, der Nötigung, falschen Verdächtigung und der Bedrohung sowie der Rechtsbeugung im Amt gar nichts anderes machen als dem Antrag auf Einstweiligen Verfügung statt zu geben. Also Leute, Ihr seht: Sachkunde ist alles, aber man muss natürlich den Mut haben, so was bis zum Ende durchzuziehen und man sollte so was als Betroffener niemals alleine, sondern immer im Beisein von 3-4 Zeugen machen.

    Organisiert Euch also, erwerbt Sachkunde und legt los.


    Zuletzt von Imagine am Di 3 Aug - 23:36 bearbeitet; insgesamt 1-mal bearbeitet (Grund : upss....Schreibfehler)
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    Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung Empty Re: Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung

    Beitrag von Imagine Di 3 Aug - 23:52

    ACHTUNG! EinV (Eingliederungsvereinbarung)
    Beipackzettel zu Risiken und Nebenwirkungen

    Irgendwann kommt der Tag, an dem einem der SB/FM ganz nebenbei eine EinV zur Unterschrift vorlegt. HALT! Jetzt nur nicht blind unterschreiben, in der Hoffnung, dass der SB es gut mit einem meint, bzw. das alles schon seine Richtigkeit haben wird. Viel zu oft gibt es hinterher ein böses Erwachen, da ihr über die Risiken und Nebenwirkungen einer EinV nicht aufgeklärt wurdet.
    rtz.inf
    Wer gut informiert ist, hat die besseren Karten! Zahlreiche Ratschläge zu diesem Thema kursieren weit verstreut im Internet. Wir haben die wichtigsten Punkte mal für euch zusammengefasst, damit ihr nicht in die EinV-Falle stolpert.

    1. Eine EinV ist ein so genannter öffentlich-rechtlicher Vertrag!Klartext: Das ist genauso ein Vertrag, als würdet ihr ein Auto kaufen. Dies wird häufig von den SB verschwiegen, um leichter an die Unterschrift zu kommen.

    2. JEDE Vertragspartei hat normalerweise das Recht, den Vertrag mitzugestalten. Die EinV sollte daher nicht einfach vom SB diktiert werden. Euch sollte ein Mitspracherecht eingeräumt werden! Diese Regel wurde jedoch gekippt.
    Klartext: Lt. BSG-Urteil (B 4 AS 13/09 R) hat ein Hilfebedürftiger keinerlei Mitspracherecht bei einer EinV.

    3. Der EinV hat ein umfassendes und systematisches Profiling im Rahmen einer Beratung vorauszugehen. Die vereinbarten Leistungen müssen einen Bezug zum Profiling erkennen lassen.
    Klartext: Vor Abschluss der EinV muss mit euch ein intensives Gespräch geführt werden, in dem u. a. folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

    * beruflicher Werdegang
    * Stärken und Schwächen hinsichtlich der Berufswahl
    * familiäre Situation (ist z. B. bei Single-Eltern die Kinderbetreuung gesichert)
    * gesundheitliche Einschränkungen (Dem SB aber NICHT eure Krankengeschichte/Diagnosen erzählen! Es reicht völlig aus, zu erwähnen, dass man bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann.)

    Lasst euch eine Kopie des Profiling aushändigen. Darauf habt ihr ein Anrecht!
    ACHTUNG: Schweigepflichtentbindungen für Ärzte haben in einer EinV nichts zu suchen!Diese werden nur für eine konkret anstehende Untersuchung beim Ärztlichen Dienst benötigt. Keine Blankoerklärungen unterschreiben!

    4. Die EinV ist vom SB gemeinsam mit euch zu erarbeiten. Sie muss verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern enthalten. Die EinV ist individuell auszugestalten.
    (§ 15 Abs. 1 S. 1 u. 2 SGB II)
    Klartext: Der SB muss gemeinsam mit euch den Inhalt der EinV vereinbaren. Eine 08/15-EinV ist nicht rechtmäßig. Sie muss für euch und mit euch maßgeschneidert werden.
    5. Der SB will euch in eine Maßnahme vermitteln? Dann muss er euch erläutern, welche Ziele mit der Maßnahme verfolgt werden und dies auch schriftlich dokumentieren (Bewerberangebot oder EinV).
    Wird euch ein Zusatzjob angeboten, müssen insbesondere folgende Punkte mit in die EinV:

    * die Art der Tätigkeit
    * der Tätigkeitsort
    * der zeitliche Umfang (Stundenanzahl)
    * die zeitliche Verteilung
    * die Höhe der Mehraufwandsentschädigung

    In der EinV muss stehen, welches individuell auf euch bezogene Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird (Integrationsstrategie).
    Klartext: Es muss klar erkennbar sein, warum ihr in einen EEJ vermittelt werden sollt! Die genannten Gründe müssen zu eurer aktuellen Situation passen.

    6. In einer EinV steht natürlich auch, was von euch gefordert wird. Art und Umfang der zu leistenden Bemühungen sind individuell auf euch und die bei euch vorliegenden Umstände abzustimmen. Das gilt auch für die ggf. geforderte Anzahl von Bewerbungen. In der EinV muss ebenso stehen, wie viele Bewerbungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen haben und wie ihr das nachweisen sollt (z. B. Liste, Kopie der Anschreiben etc.)

    7. Der SB darf jedoch keine unsinnige Anzahl an Bewerbungen von euch verlangen. Die von euch verlangten Eigenbemühungen müssen auch zumutbar sein, da die Kosten hierfür (Porto, Kopien, Fahrtkosten etc.) nur teilweise durch den Regelsatz abgedeckt sind. Die Erstattung dieser Kosten kann und sollte daher in der EinV vereinbart werden.

    8. Auch wenn der SB behauptet, die EinV wäre so okay und ihr sollt "mal eben" fix unterschreiben, braucht ihr euch darauf nicht einlassen. Es ist euer gutes Recht, die EinV zu Hause in Ruhe zu prüfen oder z. B. durch einen Rechtsanwalt abklopfen zu lassen.

    9. Eine EinV darf euch nicht einfach mit der Aufforderung, diese unterschrieben zurück zu senden, per Post zugesandt werden. Verträge müssen besprochen, erläutert und vereinbart werden. Das ist so natürlich nicht möglich und daher i. d. R. auch nicht rechtskonform.

    10. Wird anstatt einer EinV ein VA (Verwaltungsakt) erlassen, kann man gegen diesen VA Widerspruch einlegen.
    WICHTIG: Bei Verstoß gegen in dem VA festgelegte Pflichten, sind Sanktionen derzeit unmöglich, da § 31 SGB II solche bei Verwaltungsakten nicht vorsieht.
    (=> Hessisches LSG, AZ: L 7 AS 288/06 ER vom 09.02.2007)

    11. Geht NICHT alleine zur ARGE. Ihr habt ein Recht auf Anwesenheit eines Beistandes. Nehmt dieses Recht unbedingt wahr. Es ist zu eurem eigenen Schutz.(§ 13 Abs. 4 SGB X)
    Kerstin
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    Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung Empty Re: Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung

    Beitrag von Kerstin So 2 Okt - 10:11

    Hallo Ihr Lieben,

    ich hätte mal eine Frage.
    Ich habe einen Vollzeitjob, mein Mann hat einen Teilzeitjob, leider reicht das Geld nicht zum Leben und deshalb bekommen wir noch ALG2 dazu. Jetzt wurde mir eine Eingliederungsvereinbarung geschickt, daß mir das Arbeitsamt eine andere arbeit suchen kann wo ich mehr verdiene, allerdings bin ich mit meinem Job sehr zufrieden und will garnicht wechseln. Muß ich jetzt die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?
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    Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung Empty Re: Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung

    Beitrag von Gast So 2 Okt - 10:35

    Ich würde vom Gefühl her nicht unterschreiben. Aber das hilft dir nichts.
    Sehe dir bitte einmal diesen Link näher an. Ich denke der wird dir helfen. Ich hoffe es jedenfalls. LG Luke und einen schönen Sonntag noch.
    [Sie müssen registriert oder eingeloggt sein, um diesen Link sehen zu können]
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    Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung Empty Re: Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung

    Beitrag von Gast So 2 Okt - 11:39

    Kerstin schrieb:Hallo Ihr Lieben,

    ich hätte mal eine Frage.
    Ich habe einen Vollzeitjob, mein Mann hat einen Teilzeitjob, leider reicht das Geld nicht zum Leben und deshalb bekommen wir noch ALG2 dazu. Jetzt wurde mir eine Eingliederungsvereinbarung geschickt, daß mir das Arbeitsamt eine andere arbeit suchen kann wo ich mehr verdiene, allerdings bin ich mit meinem Job sehr zufrieden und will garnicht wechseln. Muß ich jetzt die Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?

    Na jetzt gehts ja los.....sowas höre ich jetzt auch zum ersten Mal........Du hast nen Job und die wollen dir einen besseren vermitteln wo du mehr Geld verdienst?....JA ICH GLAUBE AUCH....für mich hört so das nach einen riesen Bluff vom A-Amt an....die haben doch nur kein Bock mehr euch den Ausgleich zu bezahlen.....leider kenne ich mich da nicht so gut aus aber ich würde wie Luke vom Gefühl her den schrieb NICHT unterschreiben.....ihr seid doch BEIDE Berufstätig und trotzdem reicht das Geld nicht (kenn ich zu genüge die Scheisse).....dann müssen die sich was einfallen lassen wie man das System ändern kann damit jeder der arbeiten geht auch genug Geld zum Leben hat!......Boahhh....ich reg mich echt grad auf über so viel gequillte kacke ....die spinnen doch total..... Wütend
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    Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung Empty Re: Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung

    Beitrag von freddy So 2 Okt - 13:47

    Wenn ich mich nicht irre, sollte man diese "Eingliederungsvereinbarung" nicht unterschreiben. Denn damit entmündigt man sich gegenüber dem A- Amt.
    Dir wird versprochen dass die Dir dann nen besser bezahlten Arbeitsplatz suchen können. Irgendwie verstehe ich das nicht. Die sind noch nicht mal in der Lage den falsch angegebenen 2, ? millionen arbeitslosen nen arbeitsplatz zu vermitteln.
    Wie wäre es wenn die Deinem Mann nen vollzeit arbeitsplatz suchen würden.
    Na ja, die logik von den Ämter habe ich noch nie so richtig kappiert !!
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    Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung Empty Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung

    Beitrag von JaySnape Fr 21 Feb - 9:23

    Guten Tag ich hab eigentlich nur eine fragen.

    Ich war so dämmlich diese Eingliederungsvereinbarung unterschrieben mit einigen Zusätzen meinerseitz aber und einigen bedingungen da man mit gesagt hat wen ich diesen Wisch nicht unterschreiben das ich kein ALG 2 bekomme und jetzt bin ich in einer Maßnahme die sich einfach ohne mein Wissen verlängern will aber in der Vereinbahrung habe ich einen genauen Zeitraum des Endes dieser maßnahme reinschreiben lassen kan ich jetzt dagegen vorgehen das ich länger machen soll oder ist alles verlohren?

    Ich würde mich über antwort freuen

    LG
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    Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung Empty Re: Kleine frage wegen Maßnahme und Eingliederungsvereinbahrung

    Beitrag von Sirius123 Sa 22 Feb - 0:35

    Hallo JaySnape
    persönlich kenne ich mich damit nicht aus und möchte dir keine falsche Auskunft geben. Habe mal ein wenig gegooglet und konnte einmal ein Forum finden, indem ausschließlich über HartzV diskutiert und Erfahrungen ausgetauscht werden können.
    Hier geht´s zum Forum
    und zum anderen noch einmal eine Info-Seite, die ist wie ich finde sehr ausführlich
    Hier geht´s zur Info-Seite

    Hoffe konnte dir damit ein wenig helfen und hoffe, dass deine persönlichen Änderungen bei denen akzeptiert werden muss!
    Wünsche dir alles, alles Gute!  Wink 

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