Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges
Nach Artikel 26 Absatz 1 Grundgesetz ist schon die Vorbereitung eines Angriffskrieges verfassungswidrig. Die entsprechende Strafbestimmung, der Paragraf 80 des Strafgesetzbuches, wurde gestrichen. Der neu eingefügte § 80a StGB stellt keinen Ersatz dar.
Nahezu unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde aus dem deutschen Strafgesetzbuch zum 1. Januar 2017 der § 80 entfernt, wonach die Vorbereitung eines Angriffskrieges unter schwerste Strafe gestellt war. § 80 StGB lautete:
„Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“
Allerdings fand der Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes nie Berücksichtigung. Er lautet nach wie vor: „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“ Dass die Väter und Mütter des Grundgesetzes damit erst recht die Führung eines Angriffskrieges unter Strafe stellen wollten, ergibt sich von selbst. Dennoch wurde der unmissverständliche Verfassungsauftrag wie auch die Strafbestimmung des Paragrafen 80 StGB aufgrund der politischen Interessenlage von „staatstragenden“ Juristen einfach außer Kraft gesetzt.
So schrieb der Generalbundesanwalt an das Netzwerk Friedenskooperative auf dessen Strafanzeige gegen Mitglieder der rot-grünen Bundesregierung wegen Beihilfe zum Angriffskrieg gegen den Irak am 7. Februar 2006: „Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist nur die Vorbereitung an einem Angriffskrieg und nicht der Angriffskrieg selbst strafbar …“.(1) Man denkt, dies hätte eine Protestwelle ausgelöst, denn immerhin geht es um Krieg und Frieden. Doch es gab weder in der Wissenschaft noch in den Medien nennenswerte Diskussionen, weder 2006 noch 2017. Die Medien in Deutschland haben sich bekanntlich als „Vierte Gewalt“ im Staat schon vor Jahren verabschiedet.
Angeblich stellt nun der ab 1. Januar 2017 neu ins Strafgesetzbuch eingefügte § 80a „Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression“, der auf § 13 des deutschen Völkerstrafgesetzbuches verweist, einen Ersatz dar. § 80a lautet:
„Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“
In § 13 des Völkerstrafgesetzbuches „Verbrechen der Aggression“, der sich wiederum auf die Charta der Vereinten Nationen beruft, heißt es:
(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absatzes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn
1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige Angriffshandlung begangen worden ist oder
2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges oder einer sonstigen Angriffshandlung für die Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird.
(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat.“
Diese Gesetzesbestimmung bietet – im Gegensatz zu Artikel 26 Absatz 1 Grundgesetz und dem bisherigen Paragrafen 80 Strafgesetzbuch – einen weiten Spielraum für Interpretationen,(2) zumal die Charta der Vereinten Nationen völkerrechtswidrige „humanitäre Interventionen“, „präventive Selbstverteidigung“ oder „Nothilfe“ (wie zum Beispiel im Kosovo-Krieg) in der Vergangenheit nicht verhindert hat. Damit ist der Willkür – wie bisher – Tür und Tor geöffnet.
80a StGB stellt also keinen Ersatz für den gestrichenen § 80 StGB dar, wie von verschiedener Seite behauptet wird.(3) Der Gesetzgeber hat vielmehr die bisherige rechtswidrige Praxis der Kriegsführung durch die deutsche Regierung und deutsches Militär für die Zukunft legalisiert – eines von zahlreichen Beispielen für die fortschreitende Entdemokratisierung in Deutschland.
Dazu passt, dass Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier kürzlich eine „Ausweitung des deutschen Bundeswehr-Engagements“ gefordert hat. Er sagte: „Gerade, weil wir zu den wenigen politisch, demokratisch stabilen Staaten weltweit gehören, wird von uns erwartet, dass wir uns bei der Beilegung von Konflikten stärker beteiligen als vor zehn oder zwanzig Jahren.“(4) Ein Hauptbetätigungsfeld für die Bundeswehr sieht Steinmeier offensichtlich im Osten Europas, wenn er daran erinnert, „dass seit der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland die Frage von Krieg und Frieden, die wir auf europäischem Boden für beantwortet hielten, zurückgekehrt ist“.(5)
Nicht nur die USA haben ihre Bellizisten, die ständig hetzen, Aufrüstung propagieren und selbst vor einem Krieg mit Russland nicht zurückschrecken. All das ist jetzt auch in Deutschland legal und allerhöchst abgesegnet.
QUELLE