von freddy So 26 Jun - 23:10
Sofern ich es weiss, muss der Arbeitgeber keinen Grund angeben. "Nur auf verlangen"
Dass man als Arbeitnehmer einen Grund angeben muss, ist mir neu.
Auch wird empfohlen keinen anzugeben. Ob es nun so ist, kann ich nicht 100 % garantieren, jedoch: Siehe im 1. link unter "Form".
Eine Kündigung muss laut § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) immer schriftlich erfolgen. Die eigenhändige Unterschrift ist unabdingbar. Die mündliche Kündigung ist rechtlich nicht möglich. Ebenso sind Kündigungen, die per Fax oder per E-Mail verschickt werden, rechtlich unwirksam. Ein Arbeitnehmer kann, muss aber keinen Grund für die erfolgte Kündigung angeben. Das ist der exorbitante Unterschied zur Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss einen Kündigungsgrund angeben. Der Arbeitnehmer muss des Weiteren unbedingt die herrschenden Kündigungsfristen beachten. Die gültigen Kündigungsfristen erfährt man i.d.R. im zutreffenden, amtlichen Tarifvertrag bzw. in seinem Arbeitsvertrag. Wird man an beiden Stellen nicht fündig und ist sich also nicht sicher, welche Kündigungsfristen greifen, beträgt die Kündigungsfrist generell vier Wochen bis zum 15. des Monats oder bis zum Monatsende.
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