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    Beitrag von Freifried Mi 25 Sep - 17:36

    Hallo zusammen,

    ich möchte gerne über folgenden Fall eure Meinung wissen und wie Ihr euch verhalten würdet.

    Ich habe vom Gartenamt Düsseldorf eine Anhörung zugesandt bekommen. Den beigefügten Bogen sollte ich doch mit meinem Namen ausfüllen und innerhalb von 2 Wochen zurückschicken.

    Folgendes wird zur Last gelegt:

    Am 21.07.2013 haben sich am Rheinufer, abseits der befestigten Wege aufgehalten und ein Lagerfeuer entfacht. Bei dieser Örtlichkeit handelt es sich um ein ausgewiesenes Naturschutzgebiet. Die Ordnungswidrigkeit wurde gegen 23.02 Uhr festgestellt.

    Wir hatten keine Ausweise mit, deswegen müssen wir dem Gartenamt unsere Namen im beigefügten Bogen bestätigen.

    Ich möchte mich dieser Sache nicht entziehen, da ich es wusste das es nicht erlaubt ist. Trotzdem möchte ich die Behörden über das nicht vorhanden sein des OWIG informieren. Ich finde es außerdem recht spannend mich mit denen auseinanderzusetzen.

    Frage an euch, was würdet Ihr in dieser Situation tun?
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    Beitrag von kaffeetrinken Mi 25 Sep - 21:21

    naja ein busgeld sollte bis 35 euro gehen, ist ja ein schnäppchen im vergleich dazu was unser osterfeuer am stall gekostet hat, nämlich die kosten von zwei löschzügen aus zwei städten, die irgendein heini alarmiert hatte.
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    Beitrag von Sirius123 Do 26 Sep - 5:48

    Ich würde auch lieber das Bußgeld bezahlen!
    Du solltest eigentlich auch wissen, dass 1. hierzu Lande ist man verpflichtet, immer einen Ausweis dabei zu haben.
    2. In diesem Sommer war es gerade an diesem 21.07. ziemlich trocken gewesen, da sollte man auf keinen Fall, im/oder in der Nähe von einem Naturschutzgebiet ein Lagerfeuer machen.
    Ihr habt doch bestimmt auch Grillplätze in der Umgebung, oder?
    Würde mich wegen so etwas nicht mit der Behörde anlegen, da sitzen die am längeren Hebel!
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    Beitrag von Freifried Do 26 Sep - 15:10

    Danke für eure Antworten.

    @Sirius123

    Das Naturschutzgebiet war nicht ersichtlich ausgeschildert oder abgesperrt. Außerdem haben wir das Lagerfeuer an einem Sandstrand ca. 5 Meter von Rhein entfernt entfacht. Es bestand keinerlei Gefahr irgendetwas zu entzünden. vor 2 Jahren war es da sogar noch erlaubt, allerdings eine Bucht vorher wo noch kein Naturschutzgebiet ist. Eine Verwarnung hätte auch völlig ausgereicht.

    Ich meine ja nur, wenn die mit dem OWIG kommen, könnte man doch mal nachhaken ob das mit dem Gesetz alles zu rechtens ist. Darum geht es mir nur.

    @kaffeetrinken, wie kommst du auf die 35 €? Im Anhörungsschreiben haben die mir mit bis zu 50.000€ gedroht.
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    Beitrag von kaffeetrinken Do 26 Sep - 19:46

    okay scheint also auch son kaugummi paragraph zu sein.

    § 17
    Höhe der Geldbuße

    (1) Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

    (2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

    (3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

    (4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

    Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001 (PDF-Format BGBl. I S. 3574) m.W.v. 01.01.2002.
    Rechtsprechung zu § 17 OWiG

    563 Entscheidungen zu § 17 OWiG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

    OLG Celle, 16.07.2008 - 311 SsBs 43/08

    Bußgeldurteil wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wertgrenze für die geringfügige ...
    OLG Oldenburg, 07.05.2009 - 2 SsBs 21/09

    Bußgeldbemessung bei Schwarzarbeit: Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der ...
    AG Lüdinghausen, 27.02.2012 - 19 OWi 89 Js 2034/11

    Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG bei der ...
    BFH, 09.06.1999 - I R 100/97

    Geldbuße als Betriebsausgabe
    OLG Düsseldorf, 27.03.2006 - Kart 3/05

    Millionen-Bußgelder wegen Preisabsprachen im Papiergroßhandel // "Spürbare ...
    BFH, 22.07.2008 - VI R 47/06

    Vom Arbeitgeber übernommene Zahlung einer gegen den Arbeitnehmer verhängten ...

    Zum selben Verfahren:
    FG Bremen, 06.10.2005 - 1 K 55/03

    Geldwerter Vorteil - Übernahme von hohen Geldbußen durch den Arbeitgeber
    BVerfG, 04.09.1995 - 2 BvR 1106/94

    Bußgeldbemessung einer Dauerordnungswidrigkeit bei Erweiterung des Bußgeldrahmens ...
    OLG Bremen, 19.10.2009 - 2 SsBs 38/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

    Alle 563 Entscheidungen
    Literatur im Internet zu § 17 OWiG

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    Querverweise
    Auf § 17 OWiG verweisen folgende Vorschriften:

    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
    Allgemeine Vorschriften
    Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
    § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)

    Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
    Verfahren
    Bußgeldverfahren
    § 81 (Bußgeldvorschriften)

    Redaktionelle Querverweise zu § 17 OWiG:

    Einkommensteuergesetz (EStG)
    Einkommen
    Gewinn
    § 4 V 1 Nr. 8 (Gewinnbegriff im Allgemeinen) (zu §§ 17 f)

    http://dejure.org/gesetze/OWiG/17.html
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    Beitrag von Sirius123 Do 26 Sep - 20:02

    Du wusstest trotzdem, dass es nicht erlaubt war. Ist doch klar, wenn sich so etwas ändert, schaut die Polizei doch öfters mal vorbei. Geldeintreiber!

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