Da diese Volkszählung ja anscheinend immer noch läuft......das denke ich jedenfalls da meine Eltern und meine Schwester letztens gerade erst Besuch von so einer Tante hatten die Ihnen auch all die Fragen gestellt hat.....hier nochmal ein Video zu dem Thema. Denn laut dem Videomacher Tikslbg muß man die ganzen Fragen gar nicht beantworten. Das steht in seiner Beschreibung unter dem Video:
Jeder kann die Auskunft zum Zensus 2011 -- Volkszählung verweigern!
Das ZensG 2011 sieht zwar vor, daß eine Auskunftspflicht besteht, doch wenn jemand die Auskunft verweigern möchte, so kann diese nicht aufgrund des ZensGesetzes 2011 mit einem Bußgeld oder ein Zwangsgeld gegen ihn geahndet werden. Eine solche Vorgehensweise ist schlicht weg nicht normiert!
Auch finden wir keine Angaben im ZensG 2011 über die Zitierung eines Vollstreckungsgesetzes, um Auskunftsunwillige durch Nötigung und Erpressung zu einer Auskunft zu zwingen.
Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 2.2 und 14 GG wie diese in den Medien beschrieben werden, müssen (und nicht können) gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 unter Angaben der eingeschränkten Grundrechte aus dem GG in dem Gesetz, das Grundrechtseingriffe vorsieht, genannt werden. Bei einem Verstoß gegen diese formelle Gültigkeitsvorrausetzung ist das betreffende Gesetz mit dem Tag seiner Inkrafttretung ungültig und nichtig.
Bemerkenswert ist das Zitat von Prof. Dr. Rupert Scholz, Staatsrechtler vom 23.04.2010 in AUTO-Bild
"Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen."
Ich nehme an, daß zum ZensG 2011 das BStatG von 1987 als Grundlage zur Durchsetzung der Auskunftspflicht dienen soll, obwohl es dem ZensG 2011 an einem diesbezüglichen Hinweis mangelt- ein Verstoß gegen die Normenklarheit. Diese unzulässigen Verschachtelungen zur Umgehung des Grundgesetztes wollte der Parlamentarische Rat ausschließen und aus diesem Grund fand der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 seine Aufnahme in das Bonner Grundgesetz der da lautet:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Das BStatG von 1987 greift mit den ƒƒ 22 und 23 in die Grundrechte aus Art. 2.2 und Art. 14 GG ein, ohne diese Grundrechtseinschränkungen zu zitieren. Das hat zur Folge, daß das BStatG seit 1987 ungültig und nichtig ist.
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ZUSTELLVERBOT
Auf KOSTEN des ABSENDERS zurück! -- NICHT ZUSTELLBAR -- EXTERRITORIAL -- Da die BRD kein Staat ist Gem. Abs. 3 der bis zum Friedensvertrag mit dem Staate Deutsches Reich fortgeltend Anwendung zu finden habenden „Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte an den Bundeskanzler", v. 12.06.1990 handlungsunfähig, erloschenen untergegangenen Bundesrepublik Deutschland, darf Berlin weiterhin durch die Verwaltungseinheit Bundesrepublik des vereinten Deutschland nicht , und schon gar nicht aus Berlin, regiert werden, sondern haben die Westsektoren fort zu bestehen, unterliegt d. berlinstatusrechtlich sein zu habende Staatsbürger des Staates Deutsches Reich reichsverfassungsrechtlich dem Rechtswesen des Staates Deutsches Reich, ist kein Bürger der handlungsunfähig erloschen untergegangenen Bundesrepublik Deutschland, und damit die Handlungen derer Verwaltungsbehörden u. Gerichte Staatsterrorismus, der zurückgewiesen wird!
Ich habe das Recht und die Pflicht, meine bestehende Selbstverwaltung (Interregnum) gemäß Haager Landkriegsordnung von 1907 unter der bis heute gültigen Reichsgesetzgebung, Stand 30.01.1933, im immer noch besetzen und beschlagnahmten Staatsgebiet vom 31.12.1937 und der gültigen Verfassung vom 11.08.1919 zu verteidigen!
Gemäß den Grundrechten aus dem Grundgesetz der BRD
Die Menschenrechte werden im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch die Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) und die sogenannten grundrechtsgleichen Rechte (Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104) konkretisiert.
Die Grundrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern. Sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.Der Staat ist an die Grundrechte der Bürger gebunden und hat diese zu beachten.
Ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot des Art. 19 Absatz 2 GG verstößt, ist nichtig.
Ich weiß, ist ganz schön viel......und nun hier das Video:
Jeder kann die Auskunft zum Zensus 2011 -- Volkszählung verweigern!
Das ZensG 2011 sieht zwar vor, daß eine Auskunftspflicht besteht, doch wenn jemand die Auskunft verweigern möchte, so kann diese nicht aufgrund des ZensGesetzes 2011 mit einem Bußgeld oder ein Zwangsgeld gegen ihn geahndet werden. Eine solche Vorgehensweise ist schlicht weg nicht normiert!
Auch finden wir keine Angaben im ZensG 2011 über die Zitierung eines Vollstreckungsgesetzes, um Auskunftsunwillige durch Nötigung und Erpressung zu einer Auskunft zu zwingen.
Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 2.2 und 14 GG wie diese in den Medien beschrieben werden, müssen (und nicht können) gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 unter Angaben der eingeschränkten Grundrechte aus dem GG in dem Gesetz, das Grundrechtseingriffe vorsieht, genannt werden. Bei einem Verstoß gegen diese formelle Gültigkeitsvorrausetzung ist das betreffende Gesetz mit dem Tag seiner Inkrafttretung ungültig und nichtig.
Bemerkenswert ist das Zitat von Prof. Dr. Rupert Scholz, Staatsrechtler vom 23.04.2010 in AUTO-Bild
"Verstöße gegen das Zitiergebot sind zwar nur ein Formfehler, aber mit gravierenden Folgen. Durch diesen wird jedes Gesetz ungültig. Der Gesetzgeber kann diesen Schaden nur durch eine neue Rechtsnorm heilen."
Ich nehme an, daß zum ZensG 2011 das BStatG von 1987 als Grundlage zur Durchsetzung der Auskunftspflicht dienen soll, obwohl es dem ZensG 2011 an einem diesbezüglichen Hinweis mangelt- ein Verstoß gegen die Normenklarheit. Diese unzulässigen Verschachtelungen zur Umgehung des Grundgesetztes wollte der Parlamentarische Rat ausschließen und aus diesem Grund fand der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 seine Aufnahme in das Bonner Grundgesetz der da lautet:
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Das BStatG von 1987 greift mit den ƒƒ 22 und 23 in die Grundrechte aus Art. 2.2 und Art. 14 GG ein, ohne diese Grundrechtseinschränkungen zu zitieren. Das hat zur Folge, daß das BStatG seit 1987 ungültig und nichtig ist.
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ZUSTELLVERBOT
Auf KOSTEN des ABSENDERS zurück! -- NICHT ZUSTELLBAR -- EXTERRITORIAL -- Da die BRD kein Staat ist Gem. Abs. 3 der bis zum Friedensvertrag mit dem Staate Deutsches Reich fortgeltend Anwendung zu finden habenden „Bekanntmachung des Schreibens der Drei Mächte an den Bundeskanzler", v. 12.06.1990 handlungsunfähig, erloschenen untergegangenen Bundesrepublik Deutschland, darf Berlin weiterhin durch die Verwaltungseinheit Bundesrepublik des vereinten Deutschland nicht , und schon gar nicht aus Berlin, regiert werden, sondern haben die Westsektoren fort zu bestehen, unterliegt d. berlinstatusrechtlich sein zu habende Staatsbürger des Staates Deutsches Reich reichsverfassungsrechtlich dem Rechtswesen des Staates Deutsches Reich, ist kein Bürger der handlungsunfähig erloschen untergegangenen Bundesrepublik Deutschland, und damit die Handlungen derer Verwaltungsbehörden u. Gerichte Staatsterrorismus, der zurückgewiesen wird!
Ich habe das Recht und die Pflicht, meine bestehende Selbstverwaltung (Interregnum) gemäß Haager Landkriegsordnung von 1907 unter der bis heute gültigen Reichsgesetzgebung, Stand 30.01.1933, im immer noch besetzen und beschlagnahmten Staatsgebiet vom 31.12.1937 und der gültigen Verfassung vom 11.08.1919 zu verteidigen!
Gemäß den Grundrechten aus dem Grundgesetz der BRD
Die Menschenrechte werden im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland durch die Grundrechte (Art. 1 bis 19 GG) und die sogenannten grundrechtsgleichen Rechte (Art. 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104) konkretisiert.
Die Grundrechte sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern. Sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.Der Staat ist an die Grundrechte der Bürger gebunden und hat diese zu beachten.
Ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot des Art. 19 Absatz 2 GG verstößt, ist nichtig.
Ich weiß, ist ganz schön viel......und nun hier das Video: