Auf Anfrage der Berliner Piratenfraktion hat der zuständige Innensenator Frank Henkel (CDU) Auskunft über die Verwendung sogenannter “personengebundenen Hinweise” (PHW) erteilt. Demnach sind in der von deutschen Bundes- und Länderpolizeien geführten Datensammlung INPOL derzeit rund 152.000 Menschen als “BTM-Konsument” (BTM=Betäubungsmittel) gekennzeichnet (INPOL ist das polizeiliche Informationssystem der deutschen Bundes- und Landespolizeien). Ein Viertel davon wurden von der Polizei Berlin eingespeichert. Andere, im gesamten Bundesgebiet genutzte Kategorien sind “geisteskrank”, “Ansteckungsgefahr”, “Freitodgefahr”, “Rocker” oder “Straftäter linksmotiviert”. Die Berliner Polizei nutzt darüber hinaus weitere PHW, darunter “Auskunftssperre”, “Aufenthaltsverbot”, “BTM-Kontakt”, “Konsument harter Drogen” oder “Serienbrandstifter”.
Eine frühere Anfrage hatte ergeben, dass der Zuordnung eines PHW keine Verurteilung vorausgehen muss: Der Hinweis wird auch dann vergeben, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt worden war. Es genüge laut dem Senat sogar der “begründete Anfangsverdacht”, dass eine entsprechende Straftat begangen werden könnte. Auch wenn also keine Straftaten in Sicht sind, darf weiter unter der Kategorie “Straftäter” gespeichert werden:
Die Verwendung der Begrifflichkeit “Straftäter” umfasst allgemein und im Zusammenhang mit Politisch motivierter Kriminaliät (PMK) auch den strafprozessualen Status des/ der “Tatverdächtigen”, des/ der “Beschuldigten”, des/ der “Angeschuldigten” sowie des/ der “Angeklagten” und dient hier zur Unterscheidung zum Begriff “Betroffener/ Betroffene”, der bei gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen bzw. im Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung findet. Tatsächlich genügt der durch Tatsachen manifestierte und damit begründete Anfangsverdacht des Begehens oder der Beteiligung (an) einer Straftat, die der Politisch motivierten Kriminalität –links- zugeordnet werden kann.
PHW dürfen eigentlich nicht als Grundlage für andere Polizeimaßnahmen genutzt werden
Offiziell werden die PHW zur “Eigensicherung” von Polizeikräften vergeben. Im Falle der Kategorie “Straftäter linksmotiviert” können PHW aber auch dann vergeben werden, wenn Verstöße gar nicht gegen die Polizei begangen werden, sondern im Bereich des Versammlungsrechts, des Presserechts oder des Kunsturheberrecht. Das gilt ebenso, wenn deren zukünftige Begehung lediglich vermutet wird. Was soll das also mit der “Eigensicherung” zu tun haben?
Eine Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt nicht, denn die Vergabe des PHW habe laut dem Innensenator “taktische Gründe”. Im Falle der Kategorie “bewaffnet” mag das einleuchten. Im Falle von “Betäubungsmittel-Konsument” oder “Straftäter linksmotiviert” kann aber davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen bei einer Polizeikontrolle mit weiteren Maßnahmen, etwa einer Blutentnahme oder einer Durchsuchung, behelligt werden. Dies ist aber eigentlich untersagt: Die PHW dürfen nicht als Grundlage für andere Polizeimaßnahmen genutzt werden.
Unter den Polizeiabteilungen kursiert ein vier Seiten umfassendes Papier “Berliner Ergänzungen zum PHW-Leitfaden”, wo alle Kategorien von PHW enthalten sind und die “berlinspezifischen Ergänzungen” erläutert werden. Weder der Leitfaden noch “konkrete Einzelheiten” werden veröffentlicht, da aus ihnen “Rückschlüsse auf das taktische Vorgehen der Polizei” gezogen werden könnten. Das polizeiliche Handeln würde ansonsten “voraussehbar” gemacht.
Zur Geschichte der PHW hatte das Bundesinnenministerium in der Antwort auf eine Kleine Anfrage einige Hinweise gegeben. Demnach wurden die rechtlichen Grundlagen bereits 1988 gelegt, diese aber erst Ende 1990 in INPOL “technisch realisiert”. 2005 wurden die PHW dann mit weiteren Datenbanken verknüpft, darunter die Anwendungen “Personenfahndung”, “Erkennungsdienst” und “Kriminalaktennachweis”. Diese Möglichkeit zur Verknüpfung relativiert eine Angabe des Berliner Innensenators, der erklärt hatte dass die PHW “in keinen anderen Dateien gespeichert” würden.
Auskunft bei der Polizei Berlin auch per Mail möglich
Wenn sich Betroffene gegen stigmatisierende PHW (die Piraten nennen vor allem die Kategorien “geisteskrank” und “Ansteckungsgefahr”) wehren wollen, müssen sie zunächst herausfinden ob sie überhaupt in den Datensammlungen geführt werden. Wie bei allen anderen Polizeibehörden sind derartige Auskünfte gebührenfrei zu erhalten. Häufig halten die Behörden entsprechende Informationen aber geheim und geben vor, dies sei dem Interesse des Staatswohl geschuldet. Mittlerweile werden die Hürden für Auskunftsansprüche auch dadurch höher geschraubt, dass beglaubigte Ausweiskopien oder Begründungen für die Anfragen verlangt werden.
QUELLE
Eine frühere Anfrage hatte ergeben, dass der Zuordnung eines PHW keine Verurteilung vorausgehen muss: Der Hinweis wird auch dann vergeben, wenn ein Ermittlungsverfahren eingestellt worden war. Es genüge laut dem Senat sogar der “begründete Anfangsverdacht”, dass eine entsprechende Straftat begangen werden könnte. Auch wenn also keine Straftaten in Sicht sind, darf weiter unter der Kategorie “Straftäter” gespeichert werden:
Die Verwendung der Begrifflichkeit “Straftäter” umfasst allgemein und im Zusammenhang mit Politisch motivierter Kriminaliät (PMK) auch den strafprozessualen Status des/ der “Tatverdächtigen”, des/ der “Beschuldigten”, des/ der “Angeschuldigten” sowie des/ der “Angeklagten” und dient hier zur Unterscheidung zum Begriff “Betroffener/ Betroffene”, der bei gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen bzw. im Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung findet. Tatsächlich genügt der durch Tatsachen manifestierte und damit begründete Anfangsverdacht des Begehens oder der Beteiligung (an) einer Straftat, die der Politisch motivierten Kriminalität –links- zugeordnet werden kann.
PHW dürfen eigentlich nicht als Grundlage für andere Polizeimaßnahmen genutzt werden
Offiziell werden die PHW zur “Eigensicherung” von Polizeikräften vergeben. Im Falle der Kategorie “Straftäter linksmotiviert” können PHW aber auch dann vergeben werden, wenn Verstöße gar nicht gegen die Polizei begangen werden, sondern im Bereich des Versammlungsrechts, des Presserechts oder des Kunsturheberrecht. Das gilt ebenso, wenn deren zukünftige Begehung lediglich vermutet wird. Was soll das also mit der “Eigensicherung” zu tun haben?
Eine Benachrichtigung der Betroffenen erfolgt nicht, denn die Vergabe des PHW habe laut dem Innensenator “taktische Gründe”. Im Falle der Kategorie “bewaffnet” mag das einleuchten. Im Falle von “Betäubungsmittel-Konsument” oder “Straftäter linksmotiviert” kann aber davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen bei einer Polizeikontrolle mit weiteren Maßnahmen, etwa einer Blutentnahme oder einer Durchsuchung, behelligt werden. Dies ist aber eigentlich untersagt: Die PHW dürfen nicht als Grundlage für andere Polizeimaßnahmen genutzt werden.
Unter den Polizeiabteilungen kursiert ein vier Seiten umfassendes Papier “Berliner Ergänzungen zum PHW-Leitfaden”, wo alle Kategorien von PHW enthalten sind und die “berlinspezifischen Ergänzungen” erläutert werden. Weder der Leitfaden noch “konkrete Einzelheiten” werden veröffentlicht, da aus ihnen “Rückschlüsse auf das taktische Vorgehen der Polizei” gezogen werden könnten. Das polizeiliche Handeln würde ansonsten “voraussehbar” gemacht.
Zur Geschichte der PHW hatte das Bundesinnenministerium in der Antwort auf eine Kleine Anfrage einige Hinweise gegeben. Demnach wurden die rechtlichen Grundlagen bereits 1988 gelegt, diese aber erst Ende 1990 in INPOL “technisch realisiert”. 2005 wurden die PHW dann mit weiteren Datenbanken verknüpft, darunter die Anwendungen “Personenfahndung”, “Erkennungsdienst” und “Kriminalaktennachweis”. Diese Möglichkeit zur Verknüpfung relativiert eine Angabe des Berliner Innensenators, der erklärt hatte dass die PHW “in keinen anderen Dateien gespeichert” würden.
Auskunft bei der Polizei Berlin auch per Mail möglich
Wenn sich Betroffene gegen stigmatisierende PHW (die Piraten nennen vor allem die Kategorien “geisteskrank” und “Ansteckungsgefahr”) wehren wollen, müssen sie zunächst herausfinden ob sie überhaupt in den Datensammlungen geführt werden. Wie bei allen anderen Polizeibehörden sind derartige Auskünfte gebührenfrei zu erhalten. Häufig halten die Behörden entsprechende Informationen aber geheim und geben vor, dies sei dem Interesse des Staatswohl geschuldet. Mittlerweile werden die Hürden für Auskunftsansprüche auch dadurch höher geschraubt, dass beglaubigte Ausweiskopien oder Begründungen für die Anfragen verlangt werden.
QUELLE