Neo schrieb:zum Thema "die Diäten erhöhen".... nee das machen die doch nicht, wer glaubt denn sowas? ;-)
Es liegt doch schon hinter uns, in Niedersachsen haben sich Wulff und Genossen schon eine Erhöhung von 4,6 % genehmigt..ist halt anstrengend, den Scorpions die Hand zum Abschied und Lena zum Welcome zu lecken nee schleimen ääähh drücken ;-)
1951 waren die Diäten noch bei 307 Euro und nix Kostenpauschale
Heute kommen die mit Kostenpauschale fast auf 12 000,- Euro und es kommt noch allerlei dazu!!!
Das Volk nimmt das alles so hin, da sich Diäten wie eine Abmagerungskur anhört
Abgeordnetenentschädigungen der Bundestagsabgeordneten[9]
Zeitraum Diäten
(zu jeweiligen Preisen) Kostenpauschale
(zu jeweiligen Preisen)
DM € DM €
1.9.1949-31.3.1951 600 307(*)
1975–1977 3.850 1.966
1977–1982 7.500 3.835
1983– 7.819,5 3.998
1.7.1992–30.9.1995 10.366 5.300 (**) 5.978 3.057
1.1.1996–31.12.1996 11.300 5.778 (**) 6.142 3.140
1.1.1997–30.6.1997 11.300 5.778 (**) 6.251 3.196
1.7.1997–31.12.1997 11.825 6.046 (**) 6.251 3.196
1.1.1998–31.3.1998 11.825 6.046 (**) 6.344 3.244
1.4.1998–31.12.1998 12.350 6.314 (**) 6.344 3.244
1.1.1999–30.6.2000 12.875 6.583 (**) 6.459 3.302
1.7.2000–31.12.2000 12.953 6.623 (**) 6.520 3.334
1.1.2001–31.12.2001 13.200 6.749 (**) 6.558 3.353
1.1.2002–31.12.2002 6.878 (**) 3.417
1.1.2003–31.12.2007 7.009 (**) 3.503
1.1.2008–31.12.2008 7.339 (**) 3.782
1.1.2009– 7.668 (**) 3.868
(*) plus Tagegeld 450 DM plus Unkostenersatz 300 DM plus 600 DM Reisekostenersatz
(**) Seit 1. Januar 1995 minus 1/365 des Betrages (vgl. §11 Abs (3) Abgeordnetengesetz).
Sonstige Regelungen [Bearbeiten]
Jedes Mitglied des Deutschen Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine sogenannte Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung.
Kostenpauschale [Bearbeiten]
Gemäß § 12 Abs. 2 AbgG erhalten die Bundestagsabgeordneten eine Kostenpauschale, die insbesondere zur Bezahlung von Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages (Miete, Porto, Inventar, Literatur), Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung am Sitz des Bundestages und bei Reisen, Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats, soweit sie nicht erstattet werden und sonstige Kosten für andere mandatsbedingte Aufwendungen (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.) dient. Die Kostenpauschale beträgt derzeit maximal 3.690 Euro pro Monat und wird jedes Jahr zum 1. Januar entsprechend den Lebenshaltungskosten angepasst. Über die Verwendung der Pauschale muss der Abgeordnete keine Rechenschaft ablegen, schon um seine verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit zu gewährleisten. Daher ist allgemein nicht feststellbar, ob die Kostenpauschale die mandatsbedingten Aufwendungen abdeckt. Dennoch können mandatsbedingte Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen, weder beim Bundestag noch beim Finanzamt geltend gemacht werden. Da die Kostenpauschale lediglich der Erstattung von mandatsbedingten Aufwendungen dient, ist sie steuerfrei und gilt nicht als Einkommen. Zudem ist sie nicht pfändbar. Die Kostenpauschale wird dem Abgeordneten gekürzt, wenn er beispielsweise bei namentlichen Abstimmungen oder Wahlen fehlt. Näheres regelt der § 14 des Abgeordnetengesetzes.
Zur Zeit wird in mehreren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgetragen, dass die Kläger im Vergleich zu Abgeordneten des Deutschen Bundestages bei der Besteuerung ihres Einkommens gleichheitswidrig benachteiligt werden. Mit den Beschlüssen des BFH vom 21. September 2006 (VI R 81/04 u. a.) wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) um den Verfahrensbeitritt ersucht. Die Kläger streben an, dass ihnen höhere Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung zuerkannt werden.
Mitarbeiterpauschale [Bearbeiten]
Die Abgeordneten haben das Recht, bis zur Gesamthöhe von 14.712 Euro im Monat (Arbeitnehmerbrutto) auf Kosten des Bundestages Mitarbeiter einzustellen. Diese dürfen nicht mit dem Abgeordneten verwandt sein. Dies dient der Bewältigung der Aufgaben des Bundestagsabgeordneten in Berlin und im Wahlkreis.
Reisekostenerstattung [Bearbeiten]
Art. 48 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes sichert den Abgeordneten die freie Nutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Zur Zeit erhält jeder Bundestagsabgeordnete im Rahmen der Amtsausstattung eine Netzkarte der Deutschen Bahn, die aber nicht privat genutzt werden darf. Zudem werden die Kosten für Flüge und Schlafwagen gegen Nachweis bei Mandatsreisen im Inland gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AbgG erstattet.
Zuschuss zur Krankenversicherung [Bearbeiten]
Die Abgeordneten haben die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt der Bundestag, wie jeder Arbeitgeber, die Hälfte der Beiträge.
Auch bei Privatversicherten gelten die gleichen Regeln wie bei jedem Angestellten: Der Bundestag übernimmt die Hälfte der monatlichen Belastung bis zu einem Höchstbetrag, der dem Betrag der gesetzlich Versicherten entspricht. Dies sind momentan etwa 250 Euro monatlich.
Arbeitslosen- und Rentenversicherung [Bearbeiten]
Bundestagsabgeordnete zahlen aus ihrer Abgeordnetenentschädigung keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und erhalten im Gegenzug auch keine Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen, erwerben allerdings pensionsähnliche Ansprüche. Sie sind diesbezüglich wie Beamte gestellt.
Hinterbliebenenversorgung [Bearbeiten]
Stirbt ein Abgeordneter während der Ausübung seines Mandates, so erhalten die Hinterbliebenen ein Überbrückungsgeld, welches ihnen den Übergang in neue Lebensverhältnisse erleichtern soll. Bei der Abschaffung des Sterbegeldes wurde das Überbrückungsgeld um einen entsprechenden Betrag gekürzt.
Übergangsgelder nach Ausscheiden aus dem Bundestag [Bearbeiten]
Nach dem Ende des Mandats erhalten die ehemaligen Abgeordneten ein zu versteuerndes Übergangsgeld, welches der Wiedereingliederung in ihrem früheren Beruf dienen soll. Für jedes Jahr der Mandatsausübung wird das Übergangsgeld einen Monat lang ausgezahlt, höchstens jedoch für 18 Monate. Ein ehemaliger Abgeordneter erhält momentan für ein Jahr im Bundestag ein Übergangsgeld von 7.668 Euro, für 18 Jahre und mehr stehen ihm insgesamt 138.024 Euro zu (zu zahlen in 18 Monatsraten à 7.668 Euro).
Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld komplett angerechnet.
Altersbezüge [Bearbeiten]
Die Abgeordneten erhalten auch eine Altersentschädigung: Sie wird erst nach der Ableistung von zwei vollen Legislaturperioden (derzeit 2 × 4 Jahre) vom Bundestag bezahlt. Anderenfalls werden die Abgeordneten in der Rentenversicherung nachversichert oder erhalten einen gleichwertigen Betrag unter Verzicht auf Rentenleistungen für die Zeit ihres Mandats in einer Summe.
Derzeit beträgt die monatliche Mindestpension 1.682 Euro; der Betrag steigt mit längerer Zugehörigkeit und erreicht nach 23 Jahren Bundestagszugehörigkeit ihren Höchstanspruch: 4.836 Euro. Nach dem 18. Mandatsjahr sinkt das Pensionseintrittsalter auf 55 Jahre. Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern. Nach zwölf Jahren im Bundestag erhält ein ehemaliger Abgeordneter heute 36 Prozent der Abgeordnetenentschädigung.
Erhalten Politiker aus mehreren Quellen Zahlungen, so werden diese in der Regel nach einem bestimmten Schlüssel aufeinander angerechnet.
Ab dem 1. Januar 2008 treten Neuregelungen in Kraft. Während bisher die Altersentschädigung je Jahr der Mitgliedschaft um drei Prozent der Diäten stieg, so steigt er künftig nur um 2,5 Prozent. Der Höchstsatz der Altersentschädigung wird dann erst nach 27 Jahren und nicht wie bisher bereits nach 23 Mandatsjahren erreicht. Allerdings soll "nach dem Konzept der lückenfüllenden Teilversorgung" ein Versorgungsanspruch bereits nach dem ersten Jahr der Bundestagsmitgliedschaft entstehen.[6]
Nebentätigkeiten [Bearbeiten]
Abgeordnete dürfen bezahlte Nebentätigkeiten in der freien Wirtschaft ausüben, etwa in Aufsichtsräten. Das führt in der Öffentlichkeit häufig zu Grundsatzdebatten, inwieweit diese Tätigkeiten durch Interessenkonflikte die freie Entscheidungsfindung beeinflussen. Alle Nebentätigkeiten müssen dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden. Die Diäten werden bei Vorliegen von Nebeneinkünften aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entsprechend gekürzt. Viele Nebentätigkeiten bestehen in der ehrenamtlichen Mitarbeit in Stiftungen oder Vereinen. Nach einer entsprechenden Neuregelung der Transparenzregelung Ende 2005 und einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 4. Juli 2007 werden die Einkünfte aus Nebentätigkeiten der Abgeordneten eingeschränkt offengelegt.[10]
Funktionsbezüge [Bearbeiten]
Inhaber bestimmter Funktionen (Mitglieder des Parlamentspräsidiums, Fraktionsvorsitzende, Ausschussvorsitzende etc.) erhalten erhöhte Abgeordnetenentschädigungen (Funktionsbezüge). Die Zahlung steht im Konflikt mit der Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten aus Art. 38 I S. 2.
Im Bundestag werden die Funktionszulagen durch die Fraktionen über § 52 II Nr. 2a geleistet. Problematisch hierbei ist, dass Art. 52 II Nr. 2a nicht eindeutig normiert, für welche Funktionen und in welcher Höhe Funktionszulagen gezahlt werden dürfen. Der Normzweck ist die Rechnungslegung durch die Fraktionen und nicht die Regelung von Funktionszulagen. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut von § 52 II Nr. 2a, dass zumindest eine Rechnungslegung für "Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion" vorgesehen ist. Wenn darüber eine Rechnungslegung vorgesehen ist, muss auch die Zahlung von Funktionszulagen zumindest vorgesehen werden.
Funktionszulagen sind also in § 52 II Nr. 2a AbgG vorgesehen und zahlbar.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren 2 BvH 3/91 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 (BVerfGE 102, 224) entschieden, dass die Gewährung einer Funktionszulage an die Fraktionsvorsitzenden mit der Verfassung vereinbar ist. Entsprechende Zulagen für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen und die Ausschussvorsitzenden verstoßen hingegen gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten.
Anlass war eine Klage gegen das Abgeordnetengesetz von Thüringen.
Allerdings ist es umstritten, ob dieses Urteil nach § 31 BVerfGG nur für den Bund bindend ist. Das Thüringer Parlament ist in seiner Größe nicht mit dem Bundestag vergleichbar. Auch werden im Bundestag Funktionszulagen nur über die Fraktionen gezahlt. Das spricht dafür, eine Bindungswirkung eher abzulehnen.
Ein Verstoß gegen die Abgeordnetengleichheit (Differenzierung zwischen Abgeordneten durch verschiedene Zulagenhöhe) ist nur anzunehmen, wenn man die Funktionszulagen mit dem Mandat an sich verbunden sieht und nicht die Funktion vom Mandat separiert.
Ein Verstoß gegen die Abgeordnetenfreiheit (Abgeordnete würden abhängig von Funktionszulagen und damit von der Fraktion) könnte allerdings wie der Verstoß gegen die Abgeordnetengleichheit durch die Arbeitsfähigkeit des Parlaments gerechtfertigt werden.
Reformvorschläge [Bearbeiten]
Die FDP möchte die Aufgabe der Diätenfestsetzung aus den Händen des Bundestages nehmen und sie einer unabhängigen Kommission übertragen. Dann wäre der Vorwurf der Selbstbedienung automatisch aus der Welt. Die FDP schlägt vor, zu einem System zu kommen, das in anderen freien Berufen angewandt wird. Das bedeutet: Jeder Abgeordnete sollte nach einer Diäten-Reform von dem, was er während seiner Amtszeit bekommt, selbst für seine Altersversorgung aufkommen. Bislang sind die Liberalen seit 2000 die einzigen, die entsprechende Vorschläge (fast jährlich) zur Änderung des bisherigen Systems der Abgeordnetenentschädigung und Altersversorgung parlamentarisch auf den Weg gebracht haben. Dieses System wurde bereits in Nordrhein-Westfalen umgesetzt.
Der Geschäftsführer des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, machte im November 2005 den Vorschlag, den Abgeordneten für ihre Altersvorsorge einen monatlichen Aufschlag von 859 Euro (entspricht Höchstbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung) zu gewähren. Über die damit erreichte Anbindung an das gesetzliche Rentensystem träfen vom Bundesparlament beschlossene Kürzungen künftig auch die Bundestagsabgeordneten selbst. Im Gegenzug sollten alle Sonderleistungen, insbesondere die Kostenpauschale von 3589 Euro, entfallen.
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